Nicht
gefördert werden können:
1. Maßnahmen, die nach Inhalt, Methodik und Struktur überwiegend schulischen Zwecken, dem Hochschulstudium, der Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, dem Breiten- und Leistungssport, der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung, der parteiinternen oder gewerkschaftsinternen Schulung, der Erholung oder der Touristik, dienen.
2. Maßnahmen
und Projekte mit agitatorischen Zielen.
3. Maßnahmen, die zu den originären Aufgabenbereichen des Kinder- und Jugendplanes gehören.
4. Maßnahmen, die zu den originären Aufgabenbereichen des Deutsch-Französischen Jugendwerkes (DJFW) oder des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes (DJPW) gehören und der Art nach von diesen gefördert werden können.
5. Aufwendungen
für alkoholische Getränke